Geschäftsbedingungen für Beleuchtungs- und Beschallungstechniker
Stand 10/2010 Unternehmer, Verbraucher, Kauf, Miete
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (audiOrama GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft
(insbesondere Verkauf, Vermietung, Sach- und Dienstleistungen, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.audiorama.at)
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.3. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.4. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit
diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absperrbänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50 m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen
Preiszuschlag von 10 % pro angefangenen Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 10 % pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer
Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 10 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von Änderungen der
nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem
sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht
in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der
Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6. sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.7.
nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
4. Beigestellte Geräte, Materialien, Daten, ua. (Beistellungen)
4.1. Werden Beistellungen vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der Beistellungen zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in dessen Verantwortung.
5. Zahlung
5.1. Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, die andere Hälfte bei Leistungsbeginn fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden
steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei
Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von
Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 25,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
5.10 Unsere Ansprüche bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung. Im Falle von Verzögerungen oder vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf
Grund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens sind wir berechtigt, das Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände AKV, Creditreform und KSV übermittelt werden dürfen.
7. Vereinbartes Rücktrittsrecht/Stornogebühr
7.1. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, ohne besonderen Grund bis vier Tage vor dem vereinbarten Beginn unserer Leistungserbringung (nur bei Vermietung, Sach-
und Dienstleistung) schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt bis einem Monat vor dem vereinbarten Leistungsbeginn ist eine Stornogebühr von 25 % des
Nettoentgelts zzgl. USt zu zahlen, danach 50 % des Nettoentgelts zzg. USt.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich
Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
rechtzeitig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Dies wird von uns vertragsspezifisch konkretisiert. Beispielsweise ist uns uneingeschränkter Zutritt am
Veranstaltungsort zur Leistungserbringung zu ermöglichen.
4.4. Veranstaltungsstätten, Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich
nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch
notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
8.3. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher
Anlagen zu machen sowie die Informationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Bau-, Bestuhlungspläne, nötige
Angaben über zeitlichen Ablauf der Veranstaltung samt Einsatzzeiten, Bühnenanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. und allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen rechtszeitig bekannt zu geben
8.4. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) - üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Veranstaltungsortes
- ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.
8.5. Uns ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung (z.B. Zeitpunkt, wann uns vollständiger Auf- bzw. Abbau zu ermöglichen ist) seitens des Kunden ein für die
Abwicklung umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen.
8.6. Vom Kunden sind während unserer Leistungserbringung (einschließlich An- und Abbau sowie einer allfälligen Lagerung von Geräten etc.) in ausreichender Zahl Hilfskräfte
beizustellen.
8.7. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden, insbesondere auch urheberrechtlicher Natur,
einschließlich Anmeldung der Veranstaltung, auf seine Kosten zu veranlassen, sowie für Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutachten beizubringen. Auf diese weisen
wir Verbraucher im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat.
8.8. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat
für die Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen.
8.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos genügend Verpflegung und in ausreichender Menge und Größe versperrbare Räume für den Aufenthalt des
Personals sowie für die Lagerung von Arbeits- und Verbrauchsmitteln, Werkzeugen und Materialien ebenso wie Toiletteanlagen zur Verfügung zu stellen.
9. Leistungsausführung (Aufbau, Betrieb, Abbau)
9.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht
dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
9.3 Unsere Leistungspflichten umfassen Installation, Einweisung, Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Übernehmen wir
vertraglich den Transport, können wir hiefür auch Dritte heranziehen.
9.4. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.5. Von uns weitergegebene Zeichnungen, Kopien. Leistungsangaben, Angaben über Maße und Gewichte, verwendete Materialien, Arbeits- und Verbrauchsmittel, sind nur
annähernd, ebenso zugesagte Auf- und Abbauzeiten.
9.6. (Vor-)Installation, Auf- und Abbau sowie Bedienung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und den Anweisungen des
Kunden durch den von ihm benannten Ansprechpartner sowie der zuständigen Behörden.
9.7 Bei einer wesentlichen Änderung unserer vertraglichen Pflichten zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden (z.B. nicht von uns verursachte über die vereinbarte
Zeit hinausgehende Probendauer) sind wir berechtigt, dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand an Material und Arbeit in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für eine
umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen eine Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, gegenüber Konsumenten jedoch nur, wenn wir schriftlich darauf
hingewiesen haben.
9.8 Ebenso ist Mehraufwand durch gewünschte Zusatzleistungen wie insbesondere infolge Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten
Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und
rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen gesondert zu vergüten.
9.9. Ist uns der Abtransport von Geräten und Material aufgrund nicht uns zurechenbarer Umstände nicht unverzüglich unmöglich (z.B. augrund geltenden Nachtfahrverbotes),
werden diese zwischenzeitig in geeigneter Weise auf Gefahr und Kosten des Kunden am Veranstaltungsort gelagert.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
10.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
10.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der
Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Berechtigte Anweisung und Außerbetriebsetzung
11.1. Wir sind berechtigt, die Anlage außer Betrieb zu setzen oder erforderlichenfalls abzubauen, wenn wetterbedingt eine Gefahr für unsere Geräte und Anlagen oder für die
körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
11.2. Ebenso dürfen wir die Anlage abschalten oder abbauen, wenn die Anlage durch Tumulte oder ähnliche risikoträchtige Situationen gefährdet wird.
11.3. Bei berechtigter Außer-Betrieb-Setzung der Anlage verzichtet der Kunde auf die Ableitung von Schadenersatzansprüchen.
11.4. Werden durch die Anlage Personen oder Sachen gefährdet, sind wir berechtigt Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Kunde hat diesfalls auf mögliche
Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
12. Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und
Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
12.2. Der Kunde trägt die Transportgefahr, auch wenn wir im Einzelfall die gesondert abzugeltende Lieferung übernommen haben. Der Kunde wird sich gegen dieses Risiko
entsprechend versichern.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Stunden in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nach beschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von €
150,- zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt (Kauf)
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der
Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden
dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach
angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter / AKM
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15.4. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und trägt dieser anfallende Entgelte, einschließlich AKM Gebühren.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-
Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in
seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen
hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Stunden nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab
Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen betrieblichen
Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann,
wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug
auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung,
sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur
Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
19. Besondere Bestimmungen zur Miete
19.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches werden dem Kunden in einwandfreiem Zustand übergeben, und
wird dies in einem Übergabeprotokoll vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die Mietdauer.
19.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe eine Kaution in Höhe von 50 % des Gerätewertes zu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einer Bankgarantie in
entsprechendem Umfang befreien kann.
19.3. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart,
zu retournieren.
19.4. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges
Abhandenkommen) zu versichern.
19.5. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigen, und uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat uns
entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.
19.6. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu
bedienen.
19.7. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zubehör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in geeigneter Weise
(zB Überdachung bei oben air, Abdeckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls wir berechtigt sind, entsprechende Schutzmaßnahmen auf
Kosten des Kunden zu treffen.
19.8. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Mietgegenscheins, bei Übergabe zum Transport an uns erst bei
Einlangen bei unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte, welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nicht möglich.
19.9. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefangenem Tag ein Benützungsentgelt das dem rechnerisch pro Miettag
vereinbarten Entgelt entspricht verrechnet. Wir sind zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den Kunden die längere Mietdauer erkennbar, hat er
uns bei einer vereinbarten Mietdauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer reicht
die Benachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.
19.10. Zur gewöhnlichen Erhaltung der überlassenen Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im
Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlich Verschlechterungen nicht zu vertreten.
19.11. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes bei Übergabe zu
tragen, bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen.
19.12, Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
19.13. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte - sei es entgeltlich oder nicht - ist nur zulässig, soweit der Kunde
sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an diesen vertraglich überbindet. Informiert uns der Kunde von einer solchen Überlassung, wird dadurch kein Vertragsverhältnis des
Dritten mit uns begründet, auch wenn wir der Überlassung nicht widersprechen. Uns gegenüber haftet für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.
19.14. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.
20. Salvatorische Klausel
20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
21. Allgemeines
21.1. Es gilt österreichisches Recht.
21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wien).
21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für
unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Standort
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